I. Streitig ist, ob zu den "in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen" nach §
Die Steuerpflichtige, die das Lebensversicherungsgeschäft betreibt, hat im streitigen Erhebungszeitraum 1969 unter anderen Betriebseinnahmen auch Tilgungszahlungen auf Hypotheken-, Schuldschein-, Versicherungsschein- und Mitarbeiterdarlehen zu verzeichnen gehabt. Da diese Darlehen sämtlich von M aus vergeben und alle mit ihrer Verwaltung zusammenhängenden Arbeiten von M aus wahrgenommen worden waren, hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) den Zerlegungsanteil der (beigeladenen) Stadt M unter entsprechender Veränderung der Anteile der anderen (beigeladenen) Betriebsstättengemeinden erhöht.
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