BFH vom 06.03.1974
I R 203/72
Normen:
GewStG § 29 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 529
BStBl II 1974, 341

BFH - 06.03.1974 (I R 203/72) - DRsp Nr. 1997/11925

BFH, vom 06.03.1974 - Aktenzeichen I R 203/72

DRsp Nr. 1997/11925

»Betriebseinnahmen im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG sind sowohl nach der einkommensteuerrechtlichen Definition dieses Begriffs als auch nach dem Zweck dieser Vorschrift die Roh- oder Bruttoeinnahmen. Zu ihnen zählen indes nicht auch Darlehenstilgungsbeträge (teilweise Aufgabe der Rechtsprechung).«

Normenkette:

GewStG § 29 ;

I. Streitig ist, ob zu den "in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen" nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG auch Darlehenstilgungsbeträge gehören.

Die Steuerpflichtige, die das Lebensversicherungsgeschäft betreibt, hat im streitigen Erhebungszeitraum 1969 unter anderen Betriebseinnahmen auch Tilgungszahlungen auf Hypotheken-, Schuldschein-, Versicherungsschein- und Mitarbeiterdarlehen zu verzeichnen gehabt. Da diese Darlehen sämtlich von M aus vergeben und alle mit ihrer Verwaltung zusammenhängenden Arbeiten von M aus wahrgenommen worden waren, hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) den Zerlegungsanteil der (beigeladenen) Stadt M unter entsprechender Veränderung der Anteile der anderen (beigeladenen) Betriebsstättengemeinden erhöht.