BFH vom 06.03.1974
II R 95/72
Normen:
AO § 229 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 224
BStBl II 1974, 224

BFH - 06.03.1974 (II R 95/72) - DRsp Nr. 1997/11861

BFH, vom 06.03.1974 - Aktenzeichen II R 95/72

DRsp Nr. 1997/11861

»Die Ablehnung eines Erstattungsanspruchs liegt nicht nur dann vor, wenn der Erstattungsanspruch materiell-rechtlich verneint wird, sondern auch dann, wenn dem, der diesen Anspruch geltend macht, entgegengehalten wird, ihm stehe dieser Anspruch nicht zu, oder er könne von ihm nicht im eigenen Namen verfolgt werden.«

Normenkette:

AO § 229 Nr. 7 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) strebt die Rückerstattung von Grunderwerbsteuer an.

Am 5. Juli 1963 schloß die inzwischen aufgelöste "F KG" mit dem Sitz in M bestehend aus den vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschaftern F und T sowie deren Ehefrauen als Kommanditistinnen, (im folgenden: "KG") mit den Eheleuten Ma einen notariell beurkundeten Vertrag über den Kauf eines Hotelanwesens. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - setzte mit vorläufigem Bescheid vom 10. Oktober 1963 Grunderwerbsteuer fest. Die "KG" wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 13. November 1964 wurde der Kaufvertrag vom 5. Juli 1963 aus "wirtschaftlichen Gründen" aufgehoben. Das Hotelanwesen wurde auf den Käufer B übertragen. Das Eigentum sollte im Grundbuch unmittelbar von der "KG" auf den Käufer B übergehen, also ohne Rückauflassung an die Eheleute Ma. In Abschnitt XII des Vertrages beantragte die "KG", die inzwischen gezahlte Grunderwerbsteuer zu erstatten.