I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) strebt die Rückerstattung von Grunderwerbsteuer an.
Am 5. Juli 1963 schloß die inzwischen aufgelöste "F KG" mit dem Sitz in M bestehend aus den vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschaftern F und T sowie deren Ehefrauen als Kommanditistinnen, (im folgenden: "KG") mit den Eheleuten Ma einen notariell beurkundeten Vertrag über den Kauf eines Hotelanwesens. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - setzte mit vorläufigem Bescheid vom 10. Oktober 1963 Grunderwerbsteuer fest. Die "KG" wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 13. November 1964 wurde der Kaufvertrag vom 5. Juli 1963 aus "wirtschaftlichen Gründen" aufgehoben. Das Hotelanwesen wurde auf den Käufer B übertragen. Das Eigentum sollte im Grundbuch unmittelbar von der "KG" auf den Käufer B übergehen, also ohne Rückauflassung an die Eheleute Ma. In Abschnitt XII des Vertrages beantragte die "KG", die inzwischen gezahlte Grunderwerbsteuer zu erstatten.
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