BFH vom 06.03.1985
I R 157/81
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 407

BFH - 06.03.1985 (I R 157/81) - DRsp Nr. 1997/16197

BFH, vom 06.03.1985 - Aktenzeichen I R 157/81

DRsp Nr. 1997/16197

»Ein rechtsfähiger Verein, der ihm gehörige Räume in Erfüllung seines satzungsmäßigen Zweckes zur Abhaltung von Versammlungen (hier einer Freimaurerloge) gebraucht, hat den Nutzungswert dieser Räume nicht nach § 21 Abs. 2 EStG zu versteuern.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat sich als Freimaurerloge in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die geistige Bildung und geistige Förderung ihrer Mitglieder auf christlicher Grundlage zum Ziel gesetzt. Sie ist Eigentümerin eines Mietwohngrundstücks. Im Erdgeschoß liegende Räume sowie Fremdenzimmer im Obergeschoß sind ... verpachtet. Weitere im Haus befindliche Räume, insbesondere zwei Versammlungsräume mit Nebengelassen, werden montags, dienstags, mittwochs und freitags von anderen Logen benutzt. Donnerstags nutzt die Klägerin diese Räume selbst. An den Wochenenden stehen sie leer. Im Einspruchsverfahren gegen den (auf Schätzung beruhenden) Körperschaftsteuerbescheid 1973 reichte die Klägerin die Steuererklärung und eine Einnahme-/Ausgabenüberschußrechnung nach, in der sie den Mietwert der Eigennutzung mit 4.200 DM angab.