BFH vom 06.03.1985
I R 213/80
Normen:
BerlinFG § 17 Abs. 2, 3;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 413

BFH - 06.03.1985 (I R 213/80) - DRsp Nr. 1997/16200

BFH, vom 06.03.1985 - Aktenzeichen I R 213/80

DRsp Nr. 1997/16200

»Leistet ein Bürge vor Fälligkeit der Hauptschuld (Darlehen nach § 17 Abs. 2 BerlinFG) an den Gläubiger, liegt darin keine vorzeitige steuerschädliche Rückzahlung des Berlindarlehens.«

Normenkette:

BerlinFG § 17 Abs. 2, 3;

I. Die Klägerin ist eine Hypothekenbank in der Rechtsform der AG. Sie gewährte im Streitjahr 1971 u.a. der K KG in Berlin ein verzinsliches Darlehen, für das die Kreditanstalt für Wiederaufbau bürgte. Für ein ebenfalls im Streitjahr der T AG in Berlin überlassenes verzinsliches Darlehen bürgte die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Beide Darlehen wurden außerdem hypothekarisch gesichert.

Für beide Darlehen gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1971 die von der Klägerin beantragte Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG).

Im Jahre 1974 wurden in beiden Darlehensfällen die hypothekarisch belasteten Grundstücke zwangsversteigert. In beiden Fällen fielen die Hypotheken der Klägerin aus. Daraufhin zahlten die Bürgen die Darlehenswerte an die Klägerin. Das FA sah in diesen Leistungen der Bürgen eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen i.S. von § 17 Abs. 3 Satz 3, 1.Halbsatz BerlinFG und erhöhte in geänderten Körperschaftsteuerbescheiden 1971 die Körperschaftsteuer.