BFH vom 06.03.1985
II R 231/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 388

BFH - 06.03.1985 (II R 231/81) - DRsp Nr. 1997/16186

BFH, vom 06.03.1985 - Aktenzeichen II R 231/81

DRsp Nr. 1997/16186

»Beschließt eine GmbH eine Kapitalerhöhung und wird diese erst nach dem Bewertungsstichtag in das Handelsregister eingetragen, so sind bei der Einheitsbewertung auf den Bewertungsstichtag Einzahlungsansprüche auf das erhöhte Stammkapital jedenfalls insoweit nicht anzusetzen, als es sich nicht um Ansprüche auf Leistung der gesetzlich oder satzungsgemäß vor der Eintragung der Kapitalerhöhung zu leistenden Einlagen handelt.«

I. Die Klägerin, eine GmbH, hatte am 13. Dezember 1971 und am 28. Dezember 1972 die Erhöhung ihres Stammkapitals um je ... DM beschlossen, wobei die zweite Kapitalerhöhung mit einer zum Zweck der Verlustminderung beschlossenen Kapitalherabsetzung um den gleichen Betrag zusammenfiel. Die Kapitalerhöhungen wurden am 14. Januar 1972 bzw. am 28. Januar 1974 in das Handelsregister eingetragen. Auf die übernommenen Stammeinlagen wurde jeweils 1/4 im Dezember 1971 bzw. im Dezember 1972 eingezahlt. Die Geschäftsführer waren ermächtigt, die restlichen Einlagen nach Bedarf anzufordern. Diese Einlagen wurden 1972 (erste Kapitalerhöhung) bzw. 1973 (zweite Kapitalerhöhung) geleistet.