BFH vom 06.03.1990
II R 131/87
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1991, 63
BStBl II 1990, 477

BFH - 06.03.1990 (II R 131/87) - DRsp Nr. 1997/16362

BFH, vom 06.03.1990 - Aktenzeichen II R 131/87

DRsp Nr. 1997/16362

»Eine Zustellung gemäß § 5 Abs. 2 VwZG ist auch ohne Ausfüllung eines Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht entgegengenommen hat. Dabei ist es unbeachtlich, ob er die Zustellung als wirksam anerkennen wollte oder nicht. Weigert sich der Empfänger, den Tag der Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstückes mitzuteilen, so ist derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem das zuzustellende Schriftstück nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in die Hände des Empfängers gelangt sein konnte.«

I. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten 1978 je zur ideellen Hälfte ein bebautes Grundstück erworben, das sie als Zweifamilienhaus nutzen wollten. Der Erwerb war vom beklagten Finanzamt (FA) nach dem Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) zunächst von der Grunderwerbsteuer freigestellt worden. Als dem FA später bekannt wurde, daß eine der beiden Wohnungen fremdvermietet war und die andere Wohnung von den Schwiegereltern der Klägerin bewohnt wurde, setzte es gegen die Klägerin durch Bescheide vom 17. Januar 1984 Grunderwerbsteuer und Zinsen fest. Beide Bescheide wurden innerhalb der Einspruchsfrist nicht angefochten.