I. Streitig ist, mit welchem Hundertsatz bei der Einkommensteuerveranlagung 1968 der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Ertragsanteile i.S. des § 22 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Bezüge aus einer Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung anzusetzen sind.
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