I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH mit Sitz im Inland, erhielt am 8. April 1968 ein Fernschreiben des Finanzdirektors ihrer mit 100vH beteiligten Muttergesellschaft T. Ltd. mit Sitz in Großbritannien (Muttergesellschaft), in dem eine Gutschriftsanzeige der Schwestergesellschaft der Klägerin, der B. Ltd. mit Sitz in Großbritannien (Schwestergesellschaft), angekündigt wurde. Die Gutschriftsanzeige vom 29. März 1968 ging der Klägerin am 16. April 1968 zu.
Die Klägerin buchte unter dem 29. März 1968 die Gutschrift in Höhe von 501.698 DM als Ertrag.
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