BFH - 06.04.1977 (II R 87/75) - DRsp Nr. 1997/13393
BFH, vom 06.04.1977 - Aktenzeichen II R 87/75
DRsp Nr. 1997/13393
»1. Eine Leistung (Kapitalzuführung), die ein Kommanditist in Erfüllung einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung (Erhöhung der Kommanditeinlage) durch Verzicht auf eine ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensforderung erbringt, ist gesellschaftsteuerrechtlich ohne Rücksicht auf die Eintragung der Einlagenerhöhung im Handelsregister "bewirkt". 2. Beruht die Festsetzung von Gesellschaftsteuer auf der Erhöhung der Kommanditeinlage und ist die Steuerfestsetzung rechtswidrig, so kann sie nicht unter dem Gesichtspunkt des Ersterwerbs von Gesellschaftsrechten (aufgrund des - späteren - Eintritts einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter in die Kommanditgesellschaft) aufrechterhalten werden.«