I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ im Jahre 1969 eine als Kakaopräparat bezeichnete Ware zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt (ZA) wies die Ware der Zolltarifnr. 19.02 zu.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Interzonen- und Außenwirtschaftsprüfung stellten die Prüfer fest:
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