BFH vom 06.05.1975
VII R 109/72
Normen:
AO § 146a Abs. 3, § 147 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 2
BStBl II 1975, 723

BFH - 06.05.1975 (VII R 109/72) - DRsp Nr. 1997/12534

BFH, vom 06.05.1975 - Aktenzeichen VII R 109/72

DRsp Nr. 1997/12534

»Die in einem Steuerbescheid enthaltene schriftliche Zahlungsaufforderung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen vor Eintritt der Verjährung zugeht. Betriebsprüfungen, die nicht bei dem Steuerpflichtigen, sondern bei einem Dritten durchgeführt werden, hemmen den Ablauf der Verjährung nicht.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 3, § 147 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ im Jahre 1969 eine als Kakaopräparat bezeichnete Ware zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt (ZA) wies die Ware der Zolltarifnr. 19.02 zu.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Interzonen- und Außenwirtschaftsprüfung stellten die Prüfer fest: