BFH - 06.05.1976 (IV R 79/73) - DRsp Nr. 1997/12925
BFH, vom 06.05.1976 - Aktenzeichen IV R 79/73
DRsp Nr. 1997/12925
»Beauftragt ein freiberuflich tätiger Arzt, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3EStG durch Überschußrechnung ermittelt, seine Praxisangestellten damit, Honorargelder in Empfang zu nehmen und später abzurechnen, und nehmen die Angestellten hierbei Geldbeträge widerrechtlich an sich, so können die dadurch entstandenen Verluste Betriebsausgaben des Arztes sein.«