BFH vom 06.05.1977
III R 64/75
Normen:
BHGBHG (1968) § 19 Abs. 1, 5; BerlinFG § 19 Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BFHE 122, 369
BStBl II 1977, 592

BFH - 06.05.1977 (III R 64/75) - DRsp Nr. 1997/13375

BFH, vom 06.05.1977 - Aktenzeichen III R 64/75

DRsp Nr. 1997/13375

»Die erhöhte Investitionszulage kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Investor die begünstigten Wirtschaftsgüter innerhalb des Dreijahreszeitraums verpachtet und die Wirtschaftsgüter während des noch nicht abgelaufenen Teiles des Dreijahreszeitraums in einem Betrieb (einer Betriebstätte) des verarbeitenden Gewerbes - ausgenommen Baugewerbe - des Pächters unmittelbar oder mittelbar der Fertigung dienen.«

Normenkette:

BHGBHG (1968) § 19 Abs. 1, 5; BerlinFG § 19 Abs. 1, 6;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhielt bis Ende 1969 einen Fertigungsbetrieb in Berlin (West). Für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern des Fertigungsbereichs in den Jahren 1968 und 1969 erhielt sie vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) antragsgemäß Investitionszulagen von 25vH der jeweiligen Anschaffungskosten.

Ab 1. Januar 1970 verpachtete die Klägerin ihren Betrieb unter Einschluß des Betriebsgrundstückes und der Maschinen an ein anderes Berliner Unternehmen. Dieses führte den Betrieb der Klägerin bis 1974 fort, wobei es die von ihm gepachteten Wirtschaftsgüter im Fertigungsbereich einsetzte. Eine Betriebsaufgabeerklärung hat die Klägerin anläßlich der Verpachtung ihres Betriebes nicht abgegeben.