Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) setzte bei den Einkommensteuerveranlagungen 1968 bis 1970 Beiträge, die er auf in den Jahren 1968 und 1969 abgeschlossene Bausparverträge geleistet hat, als Sonderausgaben ab. Im Jahre 1971 zeigt die Bausparkasse gemäß § 29 Abs 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) an, daß sie im Auftrag des Klägers Beträge von insgesamt 41.200 DM auf ein Treuhandkonto der X-Steuerberatungsgesellschaft für den Kauf von Kapitalanteilen der Grundstücksgemeinschaft Y. überwiesen habe.
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