BFH vom 06.05.1977
VI R 132/74
Normen:
EStG (1971) § 10 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 286
BStBl II 1977, 633

BFH - 06.05.1977 (VI R 132/74) - DRsp Nr. 1997/13402

BFH, vom 06.05.1977 - Aktenzeichen VI R 132/74

DRsp Nr. 1997/13402

»Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist mit Mitteln aus einem Bausparvertrag an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck der Bau steuerbegünstigter Wohnungen ist, so verwendet er die Bausparmittel auch dann nicht i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1971 unmittelbar zum Wohnungsbau, wenn die Gesellschaft diese Mittel zum Wohnungsbau verwendet.«

Normenkette:

EStG (1971) § 10 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) setzte bei den Einkommensteuerveranlagungen 1968 bis 1970 Beiträge, die er auf in den Jahren 1968 und 1969 abgeschlossene Bausparverträge geleistet hat, als Sonderausgaben ab. Im Jahre 1971 zeigt die Bausparkasse gemäß § 29 Abs 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) an, daß sie im Auftrag des Klägers Beträge von insgesamt 41.200 DM auf ein Treuhandkonto der X-Steuerberatungsgesellschaft für den Kauf von Kapitalanteilen der Grundstücksgemeinschaft Y. überwiesen habe.