BFH vom 06.05.1977
VI R 161/76
Normen:
EStG (1971) § 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 474
BStBl II 1977, 718

BFH - 06.05.1977 (VI R 161/76) - DRsp Nr. 1997/13453

BFH, vom 06.05.1977 - Aktenzeichen VI R 161/76

DRsp Nr. 1997/13453

»Eine Abfindung, die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, kann in besonderen Fällen auch dann eine Entschädigung nach EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V. mit EStG § 34 Abs. 1 und EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 für einen unfreiwillig erlittenen Schaden sein, wenn das Arbeitsverhältnis ohne ausdrückliche Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst worden ist.«

Normenkette:

EStG (1971) § 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem 3. März 1954 als Verkaufsdisponent in der Verkaufsabteilung eines Unternehmens in M. tätig. Das Unternehmen gliederte diese Abteilung zum 1. Juli 1972 in eine Tochtergesellschaft ein, die ihren Sitz im Bayerischen Wald hatte. Der Kläger erklärte sich aus persönlichen und sachlichen Gründen nicht bereit, dorthin umzuziehen. Das Unternehmen lehnte es ab, dem Kläger wegen seiner Weiterbeschäftigung in M. eine Zusage zu machen. Es stellte für die von der Abteilungsverlegung betroffenen Betriebsangehörigen, denen gekündigt werden mußte, einen Sozialplan auf. Dieser sah für den Kläger bei seiner mehr als 18jährigen Betriebszugehörigkeit eine Abfindung von sechs Monatsgehältern = 14.112 DM, vor.