BFH vom 06.05.1977
VI R 178/75
Normen:
EStG (1969) § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 470
BStBl II 1977, 758

BFH - 06.05.1977 (VI R 178/75) - DRsp Nr. 1997/13471

BFH, vom 06.05.1977 - Aktenzeichen VI R 178/75

DRsp Nr. 1997/13471

»Werden vor Jahresende Geldbeträge auf ein Depositenkonto (Sammeldepositenkonto) einer Bausparkasse mit der Maßgabe eingezahlt, daß sie erst im folgenden Jahr auf ein Bausparkonto des Einzahlenden umgebucht werden sollen, so können diese Zahlungen Sonderausgaben im Jahre der Umbuchung sein.«

Normenkette:

EStG (1969) § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1970 Inhaber eines Bausparvertrags einer Bausparkasse.