BFH - 06.05.1981 (II R 123/79) - DRsp Nr. 1997/14956
BFH, vom 06.05.1981 - Aktenzeichen II R 123/79
DRsp Nr. 1997/14956
»Der Umstand, daß in einem Gebäude, das zwei Wohnungen enthält, die nicht Wohnzwecken dienenden Räume zu einer selbständigen (dritten) Einheit zusammengefaßt sind, steht der Einordnung des Gebäudes unter den Begriff des Zweifamilienhauses i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ebensowenig entgegen wie die sichtbare Nutzung (Schaufenster) zu anderen als Wohnzwecken.«
Normenkette:
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
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