BFH vom 06.06.1973
I R 203/71
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4;
Fundstellen:
BFHE 110, 22
BStBl II 1973, 727

BFH - 06.06.1973 (I R 203/71) - DRsp Nr. 1997/11651

BFH, vom 06.06.1973 - Aktenzeichen I R 203/71

DRsp Nr. 1997/11651

»Wer aus eigenem Antrieb herumliegende leere Coca-Cola-Flaschen einsammelt und durch Rückgabe an Coca-Cola-Verkäufer verwertet, kann Einkünfte aus einer sonstigen Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG erzielen.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Beide waren im Streitjahr (1964) bei den US-Streitkräften als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Umstand, daß die Kläger in den Jahren 1963 bis 1965 ein Zweifamilienhaus mit einem Herstellungsaufwand von rd. 78.000 DM errichtet hatten, ohne daß sie über die Herkunft der hierzu eingesetzten Mittel eine dem Beklagten und Revisionsbeklagten (dem Finanzamt - FA -) genügende Auskunft zu geben vermochten, führte zu einer steueraufsichtlichen Prüfung, deren Ergebnis sich in den (auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten) berichtigenden Bescheiden für die Jahre 1957 bis 1965 und im Erstveranlagungsbescheid 1966, sämtlich vom 4. Juli 1968, niederschlug. Die Kläger haben gegen die Bescheide vom 4. Juli 1968 Einspruch eingelegt; das FA hat zunächst über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1964 entschieden. Die nach Zurückweisung ihres Einspruchs zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus: