BFH vom 06.06.1973
I R 257/70
Fundstellen:
BFHE 109, 465
BStBl II 1973, 670

BFH - 06.06.1973 (I R 257/70) - DRsp Nr. 1997/11618

BFH, vom 06.06.1973 - Aktenzeichen I R 257/70

DRsp Nr. 1997/11618

»Gewährt ein und dieselbe Bank einem Gewerbetreibenden sowohl einen Kontokorrentkredit als auch einen Wechselkredit, so sind beide Kreditgeschäfte bei der Beurteilung, ob Dauerschulden vorliegen, dann als Einheit anzusehen, wenn die Gewährung des Wechselkredites jeweils zur Minderung der Kontokorrentverbindlichkeit geführt hat und die Wechselverbindlichkeit wiederum aus Mitteln des Kontokorrentkredits abgedeckt wurde.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt einen Großhandel mit landwirtschaftlichen Samen. Sie unterhielt in den Streitjahren 1958 bis 1961 ein Kontokorrentkonto (laufendes Konto) bei einer Bank. Über dieses Konto wickelte sie einen Teil ihres laufenden Zahlungsverkehrs ab. Hierfür stand der Klägerin ein ständiger Kontokorrentkredit zur Verfügung. Die Bank hatte der Klägerin außerdem einen begrenzten Wechselkredit (Trattenkredit) eingeräumt, dessen Zinsbedingungen gegenüber dem Kontokorrentkredit günstiger waren.