I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt einen Großhandel mit landwirtschaftlichen Samen. Sie unterhielt in den Streitjahren 1958 bis 1961 ein Kontokorrentkonto (laufendes Konto) bei einer Bank. Über dieses Konto wickelte sie einen Teil ihres laufenden Zahlungsverkehrs ab. Hierfür stand der Klägerin ein ständiger Kontokorrentkredit zur Verfügung. Die Bank hatte der Klägerin außerdem einen begrenzten Wechselkredit (Trattenkredit) eingeräumt, dessen Zinsbedingungen gegenüber dem Kontokorrentkredit günstiger waren.
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