BFH vom 06.06.1973
II B 26/72
Fundstellen:
BFHE 109, 497
BStBl II 1973, 760

BFH - 06.06.1973 (II B 26/72) - DRsp Nr. 1997/11669

BFH, vom 06.06.1973 - Aktenzeichen II B 26/72

DRsp Nr. 1997/11669

»Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann nicht für notwendig erklärt werden, wenn sich die Hauptsache bereits im Einspruchsverfahren erledigt hat und nur die Kostenentscheidung des FA beim FG angefochten wurde.«

Die durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertretene Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hatte gegen einen Börsenumsatzsteuerbescheid Einspruch eingelegt und Herabsetzung beantragt. Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Beschwerdeführer) setzte daraufhin durch Änderungsbescheid die Steuer herab und entschied durch Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 1972, daß die Kosten des Einspruchsverfahrens die Klägerin zu tragen habe. Gegen diese Kostenentscheidung erhob die Klägerin Klage. Während des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) hob das FA die angefochtene Einspruchsentscheidung auf. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Die Klägerin beantragte, die Kosten dem FA aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Diesem Antrag entsprach das FG durch Beschluß vom 30. März 1972.