BFH vom 06.07.1973
VI R 253/69
Fundstellen:
BFHE 110, 119
BStBl II 1973, 754

BFH - 06.07.1973 (VI R 253/69) - DRsp Nr. 1997/11666

BFH, vom 06.07.1973 - Aktenzeichen VI R 253/69

DRsp Nr. 1997/11666

»Der Tarif des Einkommensteuergesetzes 1965 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gewerbliche Einkünfte als Mitgesellschafter einer KG und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Grundstücksgemeinschaft. Im Streitjahre 1965 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 143.164 DM, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1.503 DM und der zu versteuernde Einkommensbetrag 126.922 DM. Die Einkommensteuer wurde nach der Splittingtabelle auf 46.818 DM festgesetzt.

Mit der Klage rügte der Kläger nach erfolglosem Einspruch die Verfassungswidrigkeit der angewandten Einkommensteuertabelle. Er ist der Auffassung, der Steuertarif verstoße durch die Ausgestaltung seiner Progression gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Das Finanzgericht (FG) hat den Standpunkt vertreten, der Einkommensteuertarif nach der Einkommensteuertabelle zu § 32a Abs. 1 EStG 1965, der dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zugrunde liegt, sei mit dem Grundgesetz vereinbar; es hat demgemäß die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG abgelehnt und die Klage abgewiesen. Es hat dargelegt, daß die Ausgestaltung des streitigen Tarifsystems den zu Art. 3 Abs. 1 GG vom BVerfG entwickelten Grundsätzen nicht widerspreche. Auch eine Verletzung des Art. 14 GG sei nicht festzustellen.

Mit der Revision beantragt der Kläger,