BFH vom 06.07.1973
VI R 379/70
Fundstellen:
BFHE 110, 336
BStBl II 1973, 868

BFH - 06.07.1973 (VI R 379/70) - DRsp Nr. 1997/11735

BFH, vom 06.07.1973 - Aktenzeichen VI R 379/70

DRsp Nr. 1997/11735

»Als Zinsen bezeichnete Zahlungen, die ein Vater auf Grund eines Ausstattungsversprechens bis zur Fälligkeit des versprochenen Kapitalbetrages an seine Tochter leistet, können nicht unter dem Gesichtspunkt von Schuldzinsen oder dauernden Lasten als Sonderausgaben abgezogen werden.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verpflichtete sich am 6. Juli 1962 in einem notariell beurkundeten Ausstattungsversprechen, seiner damals 20jährigen Tochter Angela 30.000 DM zu bezahlen. Nach dem Ausstattungsversprechen ist der Kläger berechtigt, den Kapitalbetrag jederzeit ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist an seine Tochter auszuzahlen. Nach einem vom Kläger mit seiner Tochter in Schriftform am 28. Dezember 1962 vereinbarten Nachtrag ist der Kapitalbetrag innerhalb eines Jahres nach Kündigung durch die Tochter des Klägers zur Zahlung fällig. Die Kündigung ist auch zu Lebzeiten der Klägers möglich. Der Kläger ist verpflichtet, den Kapitalbetrag ab 1. Juli 1962 mit jährlich 8 v.H. zu verzinsen. Er hat sich das Recht vorbehalten, diesen Zinssatz nach eigenem Ermessen zeitweilig oder auch für immer auf bis zu mindestens 4 v.H. jährlich herabzusetzen. Die Zinsen sind in halbjährlichen Raten zu entrichten. Die Tochter des Klägers muß sich die Zuwendung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen und unter den gesetzlichen Erben ausgleichen.