I. Drei Schwestern waren Miteigentümerinnen eines Grundstücks zu je einem Drittel gewesen, auf dem sie drei Wohnhäuser mit je sechs Wohnungen errichtet hatten, die im Dezember 1971 bezugsfertig geworden waren. Im Tiefgeschoß der Wohnhäuser befindet sich eine Tiefgarage.
"Zwecks Begründung von Wohnungseigentum" hatten die drei Schwestern durch notariellen Vertrag vom 20. November 1972 "ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück" in der Weise geändert und geteilt, daß jeder der drei Schwestern je sechs Miteigentumsanteile, jeder verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung zustanden, und zwar in der Weise, daß jede der drei Schwestern das Sondereigentum an sämtlichen Wohneinheiten je eines der drei Häuser innehatte.
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