BFH vom 06.07.1978
IV R 164/74
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 549
BStBl II 1978, 647

BFH - 06.07.1978 (IV R 164/74) - DRsp Nr. 1997/13883

BFH, vom 06.07.1978 - Aktenzeichen IV R 164/74

DRsp Nr. 1997/13883

»Mietzinsen, die eine Personengesellschaft einem Gesellschafter zahlt oder schuldet, können den Gewerbeertrag auch dann nicht mindern, wenn der an die Personengesellschaft vermietete und von ihr betrieblich genutzte Grundstücksteil seinem Werte nach im Verhältnis zum Wert des gesamten Grundstücks nur von untergeordneter Bedeutung ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Personengesellschaft, betrieb in den Streitjahren 1959 bis 1967 ein Werbeunternehmen. Gesellschafter waren G. mit einem Gewinnanteil und Verlustanteil von 60vH und Frau K. mit einem Gewinnanteil und Verlustanteil von 40vH. G. war zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.

Die Klägerin benutzte für ihre gewerblichen Zwecke in den Streitjahren aufgrund eines Mietvertrages Geschäftsräume und Lagerräume im Anwesen A., das allein der Gesellschafterin K. gehörte. Die Klägerin zahlte an Frau K. einen Mietzins. Die von der Klägerin genutzte Gebäudefläche betrug 15vH der Gesamtgebäudefläche.

Seit Mitte 1965 unterhielt die Klägerin außerdem im Anwesen B., das allein dem Gesellschafter G. gehörte, ein Lager. Die Klägerin zahlte auch an den Gesellschafter G. einen Mietzins. Die von der Klägerin genutzte Gebäudefläche betrug 12,6vH der Gesamtgebäudefläche.