I. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Jahre 1960 bis 1963 ist streitig, ob eine KG mit Sitz in der Bundesrepublik, die in Berlin (West) ein Gebäude errichtet und später an eine Organgesellschaft in Berlin (West) vermietet hat, die Bewertungsfreiheit nach § 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) bzw § 16 BHG 1962 (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) in Anspruch nehmen kann.
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