BFH vom 06.07.1983
I R 177/80
Normen:
AO § 237 i.d.F. des § 162 Nr. 40 FGO ;
Fundstellen:
BFHE 139, 218
BStBl II 1984, 84

BFH - 06.07.1983 (I R 177/80) - DRsp Nr. 1997/15808

BFH, vom 06.07.1983 - Aktenzeichen I R 177/80

DRsp Nr. 1997/15808

»Die Frist für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf beginnt auch dann nicht, wenn die Finanzbehörde an Stelle des Tages der Aufgabe zur Post zu Unrecht den dritten Tag nach der Aufgabe zur Post der Belehrung über die einzuhaltende Frist zugrunde legt.«

Normenkette:

AO § 237 i.d.F. des § 162 Nr. 40 FGO ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat den Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch einen auf § 112 der Reichsabgabenordnung (AO) gestützten Haftungsbescheid in Anspruch genommen.

Vor Absendung des Haftungsbescheides hatte das FA den Kläger zweimal schriftlich aufgefordert, einen Zustellungsvertreter im Inland zu bestellen, und dabei auf die Rechtsfolgen des § 89 Satz 2 AO hingewiesen. Der Kläger hat einen Zustellungsvertreter nicht bestellt.

Ausweislich seines Postbuches hat das FA den Haftungsbescheid am 18. Dezember 1975 als Einschreibsendung an die Wohnungsanschrift des Klägers in Österreich zur Post gegeben. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, daß der Haftungsbescheid bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder bei Zusendung durch einfachen Brief mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelte.