BFH vom 06.07.1983
I R 252/82
Normen:
AO (1977) § 130 Abs. 2 Nr. 3 ; ZRFG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 113
BStBl II 1983, 699

BFH - 06.07.1983 (I R 252/82) - DRsp Nr. 1997/15738

BFH, vom 06.07.1983 - Aktenzeichen I R 252/82

DRsp Nr. 1997/15738

»1. Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht dadurch, daß sie Sonderabschreibungen nur für abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulassen, die vom Steuerpflichtigen zum ausschließlichen oder fast ausschließlichen eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben worden sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 21.04.1983 IV R 217/82 , BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532). 2. Hat das FA einem Steuerpflichtigen aufgrund dessen unrichtiger Angaben Sonderabschreibungen nach dem ZRFG bewilligt, die es bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts in diesem Umfang nicht gewährt hätte, kann es die Bewilligung der Sonderabschreibungen insoweit zurücknehmen.«

Normenkette:

AO (1977) § 130 Abs. 2 Nr. 3 ; ZRFG § 3 ;