BFH vom 06.07.1989
IV R 92/87
Fundstellen:
BStBl II 1990, 49

BFH - 06.07.1989 (IV R 92/87) - DRsp Nr. 1997/16351

BFH, vom 06.07.1989 - Aktenzeichen IV R 92/87

DRsp Nr. 1997/16351

»Auch außergewöhnlich hohe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika können grundsätzlich nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen werden, es sei denn, diese Aufwendungen lassen sich vom normalen Aufwand nach objektiven Maßstäben zuverlässig und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen (Änderung der Rechtsprechung).«

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Schauspielerin und Fernsehansagerin tätig. Sie bezieht Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre 1975 bis 1983 machte die Klägerin Aufwendungen für Kleidung (1975 bis 1980: je 4.000 DM; 1981: 29.374,61 DM; 1982: 20.968,50 DM; 1983: 32.854,92 DM) und für Kosmetika (1981: 6.340,26 DM; 1982: 6.797,43 DM; 1983: 5.539 DM) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab. Mit ihren Klagen hatte die Klägerin keinen Erfolg.