Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Schauspielerin und Fernsehansagerin tätig. Sie bezieht Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre 1975 bis 1983 machte die Klägerin Aufwendungen für Kleidung (1975 bis 1980: je 4.000 DM; 1981: 29.374,61 DM; 1982: 20.968,50 DM; 1983: 32.854,92 DM) und für Kosmetika (1981: 6.340,26 DM; 1982: 6.797,43 DM; 1983: 5.539 DM) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab. Mit ihren Klagen hatte die Klägerin keinen Erfolg.
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