BFH vom 06.08.1976
III R 163/73
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2; BewG (1965) § 68 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 103
BStBl II 1976, 772

BFH - 06.08.1976 (III R 163/73) - DRsp Nr. 1997/13040

BFH, vom 06.08.1976 - Aktenzeichen III R 163/73

DRsp Nr. 1997/13040

»Ein Hühnerstall mit sog. Legebatterien ist weder eine Betriebsvorrichtung noch stellt er ein der Fertigung dienendes Gebäude dar.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2; BewG (1965) § 68 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in Berlin (West) eine gewerbliche Hühnerfarm. Er errichtete zu diesem Zweck im Jahre 1971 ein Bauwerk von 455 qm Fläche, von der er 392 qm als Hühnerstall und den Rest als Sortierraum, Werkstatt und Toilette nutzt. In dem Hühnerstall sind zwei Legebatterien für je 3.000 Hühner untergebracht, mit denen der Kläger nach seinen Angaben jährlich mehrere Mio Eier produziert.

Von den Herstellungskosten von ... DM beantragte der Kläger eine Investitionszulage von 10vH mit der Begründung, daß es sich bei dem Hühnerstall um eine Betriebsvorrichtung oder aber um ein der Fertigung dienendes Gebäude handele.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag ab. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage dagegen statt. Es ließ die Frage, ob es sich bei dem Bauwerk um eine Betriebsvorrichtung oder um ein Gebäude handelt, dahingestellt, weil nach seiner Auffassung sowohl nach der einen als auch nach der anderen Möglichkeit dem Kläger die von ihm geltend gemachte Investitionszulage auf jeden Fall zusteht.