BFH vom 06.09.1977
VI R 165/76
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 454
BStBl II 1978, 32

BFH - 06.09.1977 (VI R 165/76) - DRsp Nr. 1997/13559

BFH, vom 06.09.1977 - Aktenzeichen VI R 165/76

DRsp Nr. 1997/13559

»1. Ist die Entstehung einer doppelten Haushaltsführung privat bedingt, so ist in der Regel auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes privat veranlaßt. 2. Bei in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Gastarbeitern beginnt die Zweijahresfrist bezüglich der Vermutung, daß die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlaßt ist (BFH-Urteil vom 02.09.1977 VI R 114/76 ), mit der Eheschließung, wenn hiermit zugleich ein Familienhaushalt in der Türkei begründet wird.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als türkischer Gastarbeiter seit dem Jahr 1972 in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Er heiratete am 16. September 1973. Nach einer behördlichen Bescheinigung vom 29. Dezember 1975 hat seine Ehefrau einen eigenen Hausstand mit eigenen Möbeln in der Türkei.

Der Kläger machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1973 1.341 DM Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten geltend (410 DM Kosten einer Familienheimfahrt, 260 DM Zimmermiete und 671 DM Verpflegungsmehraufwand = 11 DM für 61 Tage). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Abzug dieser Aufwendungen ab. Der Einspruch, mit dem der Kläger nur noch die Berücksichtigung der Verpflegungsmehrkosten begehrte, hatte keinen Erfolg.