BFH vom 06.09.1977
VI R 5/77
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 457
BStBl II 1978, 31

BFH - 06.09.1977 (VI R 5/77) - DRsp Nr. 1997/13558

BFH, vom 06.09.1977 - Aktenzeichen VI R 5/77

DRsp Nr. 1997/13558

»Das Aufrechterhalten einer doppelten Haushaltsführung ist auch bei in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gastarbeitern in der Regel privat veranlaßt, wenn sie vorwiegend wegen wirtschaftlicher Erwägungen und wegen Schwierigkeiten beim Umschulen der Kinder sowie beim Vermieten des eigenen, von der Familie bewohnten Hauses von einem Umzug der Familie an den Arbeitsort Abstand nehmen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als türkischer Gastarbeiter seit dem Jahr 1970 in B. tätig, wo er eine mit eigenem Mobiliar eingerichtete Zweizimmerwohnung mit Küche und Innentoilette innehat. Nach seinen Angaben wohnt seine Familie (Ehefrau und sechs Kinder) mit seiner Mutter in einem ihm gehörenden, aus drei Zimmern bestehenden Haus in einem etwa 14 km von Ankara entfernt liegenden kleinen Dorf.

Der Kläger machte im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 Ausgaben wegen doppelter Haushaltsführung von 6.191 DM als Werbungskosten geltend (Kosten für eine Familienheimfahrt mit dem Flugzeug 425 DM, Miete am Arbeitsort 1.476 DM und Mehraufwand für Verpflegung von 13 DM * 330 Tage = 4.290 DM). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da die Familie nicht aus beruflichen Gründen an zwei Orten wohne. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.