BFH vom 06.10.1972
III B 39/71
Fundstellen:
BFHE 107, 234
BStBl II 1973, 123

BFH - 06.10.1972 (III B 39/71) - DRsp Nr. 1997/11325

BFH, vom 06.10.1972 - Aktenzeichen III B 39/71

DRsp Nr. 1997/11325

»1. Ist in der Hauptsache der Erlaß von Vermögensabgabe wegen Vermögensverfalls des einen Ehegatten streitig, so darf die im Wege einer einstweiligen Anordnung beim FG beantragte Nichteinziehung bestimmter Vermögensabgabe-Teilbeträge nicht deshalb abgelehnt werden, weil der andere, nicht zur Vermögensabgabe veranlagte Ehegatte in diesem Zeitraum höheres Vermögen als das Ausgangsvermögen des Abgabeschuldners und erhebliche Einkünfte hatte. 2. Die sofortige Einziehung der Vermögensabgabe-Rückstände, deren Erlaß begehrt wird, stellt dann einen glaubhaften wesentlichen Nachteil für den Abgabeschuldner dar, wenn er zur Bezahlung der umstrittenen Rückstände Wertpapiere auch zu ungünstigem Kurse verkaufen müßte, um sie etwa bei erfolgreichem Erlaßbegehren wiederzukaufen. 3. Sicherheitsleistungen seitens des Abgabeschuldners ist bei einstweiliger Stundungsanordnung angemessen, wenn sonst das FA bei Ablehnung des Erlasses im Hauptverfahren die Zugriffsmöglichkeit verliert.«

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO angewiesen werden kann, die bisher wegen der Erlaßanträge des Antragstellers (Beschwerdeführers) gestundeten rückständigen Vermögensabgabe-Teilbeträge bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Vermögensabgabe-Erlaßbegehren weiterhin zu stunden.