I. Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - einer Großstadtgemeinde - und der B.-Verlags-KG - bestand während der Streitjahre 1964 bis 1968 ein Vertragsverhältnis, wonach diesem Unternehmen das ausschließliche Recht zur Errichtung und Ausnutzung von Anschlagsäulen zur Wirtschaftswerbung im Stadtgebiet gegen ein näherbezeichnetes Entgelt übertragen worden war. In dem für die Streitjahre maßgeblichen Vertrag vom 13. Oktober 1959 war die Mindestzahl der Anschlagsäulen auf 150 festgesetzt worden, die sich bei fortschreitender Bebauung um 30 erhöhen sollte. Die Anschlagsäulen waren auf Kosten des Werbeunternehmens zu beschaffen und zu errichten. Nach dem Wortlaut des Vertrages wurden die zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhandenen Säulen dem Werbeunternehmen ohne besondere Entschädigung zu Eigentum überlassen. Bei Beendigung des Vertrages sollten sämtliche Anschlagsäulen ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadtgemeinde übergehen.
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