I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Saarland Sporttoto-GmbH, in den Streitjahren 1961 bis 1966 auch hinsichtlich des mit dem Toto- und Lottogeschäft zusammenhängenden Geschäftszweigs "Zusatzwettbewerbe" von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit war.
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