BFH vom 06.10.1976
I R 37/74
Normen:
StAnpG § 1 Abs. 2 ; StEinfGStEinfG Saar § 70 Nr. 3, § 82 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 120, 477
BStBl II 1977, 477

BFH - 06.10.1976 (I R 37/74) - DRsp Nr. 1997/13318

BFH, vom 06.10.1976 - Aktenzeichen I R 37/74

DRsp Nr. 1997/13318

»1. Für die Auslegung einer eine persönliche Steuerbefreiung regelnden Vorschrift kommt deren Entstehungsgeschichte im Zusammenhang mit den zur Zeit der Schaffung der Vorschrift bei dem zu begünstigenden Rechtssubjekt bestehenden Besteuerungsverhältnissen besondere Bedeutung zu. 2. Die Befreiung der Saarland Sporttoto GmbH hinsichtlich ihres sich auf Sportwetten und Lotto erstreckenden Geschäftsbereichs von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer gilt auch für die sog. (unselbständigen) Zusatzwettbewerbe.«

Normenkette:

StAnpG § 1 Abs. 2 ; StEinfGStEinfG Saar § 70 Nr. 3, § 82 Abs. 1 Nr. 3;

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Saarland Sporttoto-GmbH, in den Streitjahren 1961 bis 1966 auch hinsichtlich des mit dem Toto- und Lottogeschäft zusammenhängenden Geschäftszweigs "Zusatzwettbewerbe" von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit war.