I. Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Feststellung der Einkünfte des Jahres 1964, ob bei der Beendigung der Wohnungsbau M.-OHG (OHG) ein steuerpflichtiger Betriebsaufgabegewinn entstanden ist.
Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (K.) und der Beigeladene und Revisionskläger zu 2. (B.) gründeten 1960 die OHG, die in das Handelsregister eingetragen wurde und in deren Gesellschaftsvertrag ua bestimmt ist:
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