BFH vom 06.10.1977
IV R 176/74
Normen:
EStG (1961) § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 470
BStBl II 1978, 54

BFH - 06.10.1977 (IV R 176/74) - DRsp Nr. 1997/13572

BFH, vom 06.10.1977 - Aktenzeichen IV R 176/74

DRsp Nr. 1997/13572

»Die durch die Eintragung einer Personengesellschaft in das Handelsregister begründete Vermutung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes wird jedenfalls bei nur kurzer Betätigung und unter besonderen Umständen, die der Gesellschaft die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks unmöglich machen, nicht allein dadurch widerlegt, daß die Gesellschaft nur eine Tätigkeit ausgeübt hat, die für sich betrachtet noch keine gewerbliche Betätigung darstellt.«

Normenkette:

EStG (1961) § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Feststellung der Einkünfte des Jahres 1964, ob bei der Beendigung der Wohnungsbau M.-OHG (OHG) ein steuerpflichtiger Betriebsaufgabegewinn entstanden ist.

Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (K.) und der Beigeladene und Revisionskläger zu 2. (B.) gründeten 1960 die OHG, die in das Handelsregister eingetragen wurde und in deren Gesellschaftsvertrag ua bestimmt ist: