BFH vom 06.10.1978
VI R 157/76
Normen:
EStG (1971/1974) § 3 Nr. 9 ; KSchG (vom 25.8.1969) § 13, § 9, § 10 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 201
BStBl II 1979, 43

BFH - 06.10.1978 (VI R 157/76) - DRsp Nr. 1997/13933

BFH, vom 06.10.1978 - Aktenzeichen VI R 157/76

DRsp Nr. 1997/13933

»1. Vertraglich vereinbarte Abfindungen können nach § 3 Nr. 9 EStG 1971/1974 steuerfrei sein, wenn das Arbeitsverhältnis nach einer vorangegangenen fristlosen, mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes jedoch unwirksamen Kündigung einvernehmlich beendet wurde. 2. Eine solche Abfindung ist bezüglich der Beträge steuerfrei, die für die Zeit vom Ausspruch der fristlosen Kündigung bis zur vertraglichen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden. Sie ist ebenfalls steuerfrei, soweit sie Ansprüche auf Arbeitslohn abgilt, die in der Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist entstanden wären.«

Normenkette:

EStG (1971/1974) § 3 Nr. 9 ; KSchG (vom 25.8.1969) § 13, § 9, § 10 ;