BFH vom 06.10.1982
I R 7/79
Normen:
GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 497
BStBl II 1983, 80

BFH - 06.10.1982 (I R 7/79) - DRsp Nr. 1997/15443

BFH, vom 06.10.1982 - Aktenzeichen I R 7/79

DRsp Nr. 1997/15443

»Der Inhaber eines Campingplatzes ist gewerbesteuerpflichtig, wenn er über die Vermietung der einzelnen Plätze für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen hinaus wesentliche Nebenleistungen erbringt, wie die Zurverfügungstellung sanitärer Anlagen und ihre Reinigung, die Stromversorgung, Instandhaltung, Pflege und Überwachung des Platzes. Das gilt auch, wenn die Benutzer überwiegend sog. Dauercamper sind.«

Normenkette:

GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt auf einem gepachteten Grundstück einen Campingplatz. Das Grundstück ist umfriedet und in abgegrenzte Stellplätze für Wohnwagen und Zelte aufgeteilt. Die erforderlichen Anlagen -Wege, Grünanlagen, Toilettenhaus mit Waschraum, Stromverteiler- sind vom Kläger erstellt worden. Er vermietet die Stellplätze überwiegend für die Dauer jeweils eines Jahres an Dauercamper und in geringerem Umfang an Kurzbenutzer (Durchgangsreisende, Kurzurlauber). Für die Sauberhaltung der nichtvermieteten Flächen sowie für andere Aufgaben beschäftigt der Kläger einen Rentner in Teilzeitarbeit. Für die Müllbeseitigung stehen Container eines Müllabfuhrunternehmens zur Verfügung.