BFH vom 06.10.1982
II R 34/81
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 10;
Fundstellen:
BFHE 137, 88
BStBl II 1983, 135

BFH - 06.10.1982 (II R 34/81) - DRsp Nr. 1997/15466

BFH, vom 06.10.1982 - Aktenzeichen II R 34/81

DRsp Nr. 1997/15466

»Wird das FA von einer GmbH & Co. KG darauf hingewiesen, daß umgehende Abwicklung der Gesellschaftsteuerfestsetzung wegen der wirtschaftlichen Lage der KG geboten sei und nimmt es im Anschluß an eine erste Stellungnahme des Kapitalverkehrsteuerprüfers die gebotenen Festsetzungen nur insoweit vor, als die gesellschaftsteuerrechtlichen Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen unbestritten sind, so handelt es grob pflichtwidrig mit der Folge, daß eine spätere Inanspruchnahme der Gesellschafter als Haftende für die Gesellschaftsteuer aus dem zurückgestellten Fragenkomplex nicht gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 10;

I. Der am 2. September 1979 verstorbene Ehemann der Klägerin hatte sich neben weiteren Kapitalanlegern an der im Jahre 1971 gegründeten N-Gesellschaft mbH & Co. KG (KG) beteiligt, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH war. Die Kommanditisten beteiligten sich an der KG über eine Treuhandgesellschaft; im Innenverhältnis sollten sie jedoch wie ein Kommanditist direkt beteiligt sein. Mit der Kommanditeinlage hatten die Kommanditisten unverzinsliche Darlehen zu gewähren, die grundsätzlich erst mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig waren. Die Einlagen und Darlehen nebst Agio wurden in den Jahren 1971 bis 1973 entrichtet.