I. Der am 2. September 1979 verstorbene Ehemann der Klägerin hatte sich neben weiteren Kapitalanlegern an der im Jahre 1971 gegründeten N-Gesellschaft mbH & Co. KG (KG) beteiligt, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH war. Die Kommanditisten beteiligten sich an der KG über eine Treuhandgesellschaft; im Innenverhältnis sollten sie jedoch wie ein Kommanditist direkt beteiligt sein. Mit der Kommanditeinlage hatten die Kommanditisten unverzinsliche Darlehen zu gewähren, die grundsätzlich erst mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig waren. Die Einlagen und Darlehen nebst Agio wurden in den Jahren 1971 bis 1973 entrichtet.
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