I. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Am 27. Juni 1966 fand eine Versammlung ihrer Gesellschafter statt, in der auf den Antrag der Kommanditistin E. beschlossen wurde, daß diese zwei in ihrem Alleineigentum stehende Grundstücke in die Gesellschaft zum Wert von zusammen rd. 200.000 DM unter Erhöhung ihrer Kommanditeinlage um 190.000 DM unter Verrechnung des Mehrwerts über Darlehenskonto einbringen werde.
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