BFH vom 06.10.1982
II R 92/80
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 87
BStBl II 1983, 138

BFH - 06.10.1982 (II R 92/80) - DRsp Nr. 1997/15469

BFH, vom 06.10.1982 - Aktenzeichen II R 92/80

DRsp Nr. 1997/15469

»§ 5 Abs. 2 GrEStG kann nach seinem Sinn und Zweck nicht eingreifen, wenn gleichzeitig mit dem formgültigen Abschluß eines Grundstückseinbringungsvertrages das Ausscheiden des Einbringenden aus der Gesamthand vereinbart wird.«

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Am 27. Juni 1966 fand eine Versammlung ihrer Gesellschafter statt, in der auf den Antrag der Kommanditistin E. beschlossen wurde, daß diese zwei in ihrem Alleineigentum stehende Grundstücke in die Gesellschaft zum Wert von zusammen rd. 200.000 DM unter Erhöhung ihrer Kommanditeinlage um 190.000 DM unter Verrechnung des Mehrwerts über Darlehenskonto einbringen werde.