BFH vom 06.11.1973
VIII R 116/69
Fundstellen:
BFHE 111, 80
BStBl II 1974, 106

BFH - 06.11.1973 (VIII R 116/69) - DRsp Nr. 1997/11801

BFH, vom 06.11.1973 - Aktenzeichen VIII R 116/69

DRsp Nr. 1997/11801

»Wird ein Einfamilienhaus baulich erweitert, so können die mit der Erweiterung zusammenhängenden Bauzinsen, die auf die Zeit vor Bezugsfertigkeit des Erweiterungsbaues entfallen, auch dann ohne die in § 2 Abs. 2 EinfHaus-VO vorgesehene Beschränkung ihres Abzuges als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Erweiterungsbauten nicht zu einer Fortschreibung des bisherigen Einheitswertes führen.«

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sogenannte Bauzinsen für einen Anbau an sein eigengenutztes Einfamilienhaus als Werbungskosten absetzen kann, obwohl der Anbau nicht zur Fortschreibung des Einheitswertes des Einfamilienhauses geführt hat.