I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sogenannte Bauzinsen für einen Anbau an sein eigengenutztes Einfamilienhaus als Werbungskosten absetzen kann, obwohl der Anbau nicht zur Fortschreibung des Einheitswertes des Einfamilienhauses geführt hat.
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