BFH vom 06.11.1973
VIII R 12/71
Normen:
EStG § 10 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 552
BStBl II 1974, 67

BFH - 06.11.1973 (VIII R 12/71) - DRsp Nr. 1997/11782

BFH, vom 06.11.1973 - Aktenzeichen VIII R 12/71

DRsp Nr. 1997/11782

»Ein Steuerpflichtiger kann gegenüber einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mit Erfolg einwenden, er habe nach dem BFH-Urteil vom 09.05.1957 IV 107/55 U (BFHE 65, 63, BStBl III 1957, 258) darauf vertrauen dürfen, daß er die Steuerbegünstigung nach § 10a EStG nicht verlieren werde, wenn er zum Ausgleich von Entnahmen geliehenes Geld kurzfristig einlegte.«

Normenkette:

EStG § 10 ;

I. Streitig ist, ob bei kurzfristigen Einlagen zum Jahresende die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 10a EStG) in Anspruch genommen werden kann.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Gewerbetreibender, ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG. Er gehörte zu den in § 10a Abs. 1 EStG aufgeführten begünstigten Personenkreis und nahm in den Streitjahren die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach der vorgenannten Vorschrift in Anspruch.

Bei eine Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger in allen Streitjahren Ende Dezember Einlagen geleistet und den gleichen Betrag in den ersten Tagen des folgenden Jahres wieder entnommen hatte, nämlich:

Einlage Entnahme

30. Dezember 1957 12.000 DM 2. Januar 1958 12.000 DM

30. Dezember 1958 15.000 DM 7. Januar 1959 15.000 DM

30. Dezember 1960 75.000 DM 4. Januar 1961 75.000 DM

28. Dezember 1961 95.000 DM 2. Januar 1962 100.000 DM