I. Streitig ist, ob bei kurzfristigen Einlagen zum Jahresende die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 10a EStG) in Anspruch genommen werden kann.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Gewerbetreibender, ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG. Er gehörte zu den in § 10a Abs. 1 EStG aufgeführten begünstigten Personenkreis und nahm in den Streitjahren die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach der vorgenannten Vorschrift in Anspruch.
Bei eine Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger in allen Streitjahren Ende Dezember Einlagen geleistet und den gleichen Betrag in den ersten Tagen des folgenden Jahres wieder entnommen hatte, nämlich:
Einlage Entnahme
30. Dezember 1957 12.000 DM 2. Januar 1958 12.000 DM
30. Dezember 1958 15.000 DM 7. Januar 1959 15.000 DM
30. Dezember 1960 75.000 DM 4. Januar 1961 75.000 DM
28. Dezember 1961 95.000 DM 2. Januar 1962 100.000 DM
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