BFH vom 06.11.1974
II R 18/72
Normen:
StSäumG § 4a;
Fundstellen:
BFHE 113, 426
BStBl II 1975, 129

BFH - 06.11.1974 (II R 18/72) - DRsp Nr. 1996/16219

BFH, vom 06.11.1974 - Aktenzeichen II R 18/72

DRsp Nr. 1996/16219

»Die Verzinsungspflicht wird nur im Falle des Vorliegens einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO ausgelöst.«

Normenkette:

StSäumG § 4a;

Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 7. November 1966 von ihrem Bruder ein Grundstück. Der Kaufpreis bestand nach dem beurkundeten Vertragstext in der Übernahme von Schulden in Höhe von 83.225 DM. Der Beklagte (Finanzamt) unterwarf diesen Vorgang durch Bescheid vom 3. Januar 1967 einer Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.825,75 DM. Dieser Betrag wurde durch die Klägerin entrichtet. Später stellte das Finanzamt fest, daß über den vorgenannten Kaufpreis hinaus weitere 25.000 DM an den Verkäufer gezahlt werden sollten. Daraufhin erging unter dem 1. November 1967 ein berichtigter Steuerbescheid über 7.575,75 DM. Der danach sich ergebende Steuerrestbetrag wurde von der Klägerin in Teilbeträgen beglichen. Das gegen die Klägerin wegen Verdachts von Grunderwerbsteuerhinterziehung eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt, während der Bruder der Klägerin, der Verkäufer, wegen dieses Delikts durch Strafbefehl des Amtsgerichts zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.