BFH vom 06.11.1975
IV R 205/71
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 312
BStBl II 1977, 377

BFH - 06.11.1975 (IV R 205/71) - DRsp Nr. 1997/13268

BFH, vom 06.11.1975 - Aktenzeichen IV R 205/71

DRsp Nr. 1997/13268

»Teilwertabschreibungen auf den Warenbestand eines Einzelhandelsgeschäfts für Damenoberbekleidung wegen behaupteter Erlösminderungen, die entsprechende Wertminderungen an den Bilanzstichtagen anzeigen, können einkommensteuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn ausreichende und repräsentative Aufzeichnungen über tatsächliche Preisherabsetzungen vorgelegt werden.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1960 bis 1963, ob und in welchem Umfange der Teilwert der Warenbestände an den Bilanzstichtagen der Streitjahre niedriger war als die Anschaffungskosten und deshalb Teilwertabschreibungen vorzunehmen waren.

Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine KG, betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Damenoberbekleidung. Die Umsätze betrugen:

445.067 DM 510.710 DM 483.402 DM 492.538 DM

In den Steuerbilanzen der Streitjahre setzte die Klägerin die Warenbestände mit geschätzten Teilwerten an, die erheblich unter den Einkaufspreisen der Waren lagen. Die Einkaufspreise, die anhand der von der Klägerin erstellten Inventare für die Streitjahre nur für die Bilanzstichtage 31. Dezember 1962 und 31. Dezember 1963 in vollem Umfange feststellbar sind, und die Bilanzansätze betrugen:

Dezember Dezember Dezember Dezember

1960 1961 1962 1963

Einkaufspreise 99.534 DM 107.560 DM