I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1960 bis 1963, ob und in welchem Umfange der Teilwert der Warenbestände an den Bilanzstichtagen der Streitjahre niedriger war als die Anschaffungskosten und deshalb Teilwertabschreibungen vorzunehmen waren.
Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine KG, betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Damenoberbekleidung. Die Umsätze betrugen:
445.067 DM 510.710 DM 483.402 DM 492.538 DM
In den Steuerbilanzen der Streitjahre setzte die Klägerin die Warenbestände mit geschätzten Teilwerten an, die erheblich unter den Einkaufspreisen der Waren lagen. Die Einkaufspreise, die anhand der von der Klägerin erstellten Inventare für die Streitjahre nur für die Bilanzstichtage 31. Dezember 1962 und 31. Dezember 1963 in vollem Umfange feststellbar sind, und die Bilanzansätze betrugen:
Dezember Dezember Dezember Dezember
1960 1961 1962 1963
Einkaufspreise 99.534 DM 107.560 DM
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