BFH vom 06.12.1972
I R 177/72
Normen:
FGO § 46 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 489
BStBl II 1973, 228

BFH - 06.12.1972 (I R 177/72) - DRsp Nr. 1997/11381

BFH, vom 06.12.1972 - Aktenzeichen I R 177/72

DRsp Nr. 1997/11381

»"Besondere Umstände", die die Erhebung einer "Untätigkeitsklage" vor Ablauf der in § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO vorgesehenen Frist zulässig machen, sind jedenfalls nicht darin zu sehen, daß es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt um einen Haftungsbescheid handelt.«

Normenkette:

FGO § 46 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 1. März 1972 einen Haftungsbescheid, mit dem der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für Steuerschulden einer GmbH in Anspruch genommen wurde. Der Haftungsbescheid wurde damit begründet, daß der Kläger ein Bankkonto unterhalte, auf dem Gelder der GmbH verbucht worden seien. Daraus ergebe sich eine Haftung des Klägers nach den §§ 118, 163 AO.

Gegen den am 2. März 1972 zugestellten Haftungsbescheid legte der Kläger am 7. März 1972 Einspruch ein. Er bestritt, daß die Voraussetzungen einer Haftung nach den §§ 118, 163 AO vorgelegen haben.