I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 1. März 1972 einen Haftungsbescheid, mit dem der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für Steuerschulden einer GmbH in Anspruch genommen wurde. Der Haftungsbescheid wurde damit begründet, daß der Kläger ein Bankkonto unterhalte, auf dem Gelder der GmbH verbucht worden seien. Daraus ergebe sich eine Haftung des Klägers nach den §§ 118, 163 AO.
Gegen den am 2. März 1972 zugestellten Haftungsbescheid legte der Kläger am 7. März 1972 Einspruch ein. Er bestritt, daß die Voraussetzungen einer Haftung nach den §§ 118, 163 AO vorgelegen haben.
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