BFH vom 06.12.1972
IV B 21/68
Normen:
FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 362
BStBl II 1973, 243

BFH - 06.12.1972 (IV B 21/68) - DRsp Nr. 1997/11391

BFH, vom 06.12.1972 - Aktenzeichen IV B 21/68

DRsp Nr. 1997/11391

»Hat das FG in der Annahme, die Hauptsache sei durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigt, eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO erlassen und legt ein Beteiligter dagegen Beschwerde ein, mit der Behauptung, er habe keine Erledigungserklärung abgegeben, so kann die Beschwerde nur dazu führen, daß unter Aufhebung der Kostenentscheidung die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückverwiesen wird, das nunmehr durch Urteil zu entscheiden hat.«

Normenkette:

FGO § 138 ;

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) in der Vorinstanz gemeinsam mit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt hat und das Finanzgericht (FG) deshalb das Verfahren durch eine isolierte Kostenentscheidung zuungunsten des FA beenden konnte.

Der Rechtsstreit ging in der Hauptsache um die Frage, ob die Klägerin gemäß § 10a GewStG Verluste einer Firma, mit der nach dem Vortrag der Klägerin eine Unternehmenseinheit bestanden haben soll, bei der Gewerbesteuerveranlagung für die Jahre 1961 und 1962 geltend machen konnte.

Das FA lehnte den Verlustabzug durch Gewerbesteuermeßbescheid für 1960 vom 29. Mai 1963 und durch Gewerbesteuermeßbescheid für 1961 vom 2. April 1963 sowie durch die Einspruchsentscheidung vom 22. September 1964 ab.