Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) in der Vorinstanz gemeinsam mit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt hat und das Finanzgericht (FG) deshalb das Verfahren durch eine isolierte Kostenentscheidung zuungunsten des FA beenden konnte.
Der Rechtsstreit ging in der Hauptsache um die Frage, ob die Klägerin gemäß §
Das FA lehnte den Verlustabzug durch Gewerbesteuermeßbescheid für 1960 vom 29. Mai 1963 und durch Gewerbesteuermeßbescheid für 1961 vom 2. April 1963 sowie durch die Einspruchsentscheidung vom 22. September 1964 ab.
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