BFH vom 06.12.1974
III R 53/74
Normen:
17. AbgabenDV-LA § 13; LAG § 129;
Fundstellen:
BFHE 114, 451
BStBl II 1975, 216

BFH - 06.12.1974 (III R 53/74) - DRsp Nr. 1997/12320

BFH, vom 06.12.1974 - Aktenzeichen III R 53/74

DRsp Nr. 1997/12320

»Die auf Grund der Ermächtigungsvorschrift des § 129 Abs. 1 Satz 2 LAG in § 13 Abs. 1 der 17. AbgabenDV-LA bestimmte Ausschlußfrist ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist ein formloser Antrag auf Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage gemäß § 129 LAG gestellt wird. Die Beifügung einer Ertragsberechnung fällt nicht unter die Ausschlußfrist.«

Normenkette:

17. AbgabenDV-LA § 13; LAG § 129;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1966 Eigentümer eines mit Hypothekengewinnabgabe (HGA) belasteten Grundstücks in Berlin (West). Mit einem am 30. Dezember 1971 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) eingegangenen Schreiben ließ er durch einen Vertreter Antrag auf Erlaß der HGA-Leistungen für den Erlaßzeitraum vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1970 stellen. Eine Ertragsberechnung war dem Schreiben nicht beigefügt.