BFH vom 06.12.1974
VI R 181/72
Normen:
EStG (1967) § 33, § 33a Abs. 6, § 40 ; LStDV (1968) § 25, § 26 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 491
BStBl II 1975, 394

BFH - 06.12.1974 (VI R 181/72) - DRsp Nr. 1997/12428

BFH, vom 06.12.1974 - Aktenzeichen VI R 181/72

DRsp Nr. 1997/12428

»1. Für die Gewährung von Pauschbeträgen nach § 26 Abs. 1 LStDV 1968 ist die Bescheinigung des Gesundheitsamts maßgebend, die den "dauernden" Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit feststellt. 2. Eine im zeitlichen Zusammenhang mit einem Unfall vorübergehend höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nicht im Rahmen des § 26 Abs. 1 LStDV zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG (1967) § 33, § 33a Abs. 6, § 40 ; LStDV (1968) § 25, § 26 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte am 26. September 1968 einen schweren selbstverschuldeten Autounfall und dabei einen Becken-, Kniescheiben und Hüftgelenksbruch erlitten. Der Unfall hat zu einer Teilversteifung beider Hüft- und Kniegelenke und zu einer äußerlich erkennbaren Einbuße der körperlichen Bewegungsfähigkeit geführt. Der Kläger begehrte mit dem Einspruch gegen den geänderten Bescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) vom 28. Januar 1970 betreffend den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1968 einen Pauschbetrag wegen dauernder 100 %iger Minderung der Erwerbsfähigkeit. Er legte dem FA zwei kreisärztliche Bescheinigungen vom 16. April 1970 und vom 19. Mai 1970 vor. Die Bescheinigung vom 16. April 1970 hat im wesentlichen folgenden Wortlaut: