BFH vom 06.12.1978
I R 131/75
Normen:
AO § 162 Abs. 10, 11 ; BpO (St) § 4, § 12, § 14, § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 379
BStBl II 1979, 162

BFH - 06.12.1978 (I R 131/75) - DRsp Nr. 1997/13991

BFH, vom 06.12.1978 - Aktenzeichen I R 131/75

DRsp Nr. 1997/13991

»Ordnet das FA die Erweiterung einer Betriebsprüfung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus an, so kann es zur Begründung dieser Anordnung ausreichen, wenn sich das FA auf Prüfungsfeststellungen bezieht, die dem Steuerpflichtigen bereits bekannt sind.«

Normenkette:

AO § 162 Abs. 10, 11 ; BpO (St) § 4, § 12, § 14, § 15 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhält einen Gewerbebetrieb. Im August 1974 ordnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) eine Betriebsprüfung für die Jahre 1970 bis 1972 an. Nach Beginn der Prüfung teilte die Betriebsprüfungsstelle des FA dem Kläger mit, daß gemäß § 4 Abs 2 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) - BpO(St) - auch der Zeitraum 1969 in die Prüfung einbezogen werde. Die Prüfung war zZt der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht abgeschlossen.

Gegen die Ausdehnung des Betriebsprüfungszeitraums erhob der Kläger Beschwerde, weil nur das FA, nicht die Betriebsprüfungsstelle die Erweiterung hätte verfügen können; außerdem enthalte die Anordnung keine Begründung. Während des Beschwerdeverfahrens richtete die Betriebsprüfungsstelle des FA am 8. Oktober 1974 ein Schreiben an den Kläger, in dem es ua heißt: