I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1970 ordentlicher Professor an der inländischen Universität X. Von Mai 1970 bis Anfang Dezember 1970 hatte er eine Gastprofessur in Kanada. Er war ferner im Jahre 1970 bei inländischen Institutionen als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Gutachter und Autor tätig. Er bezog folgende Einkünfte:
Aus selbständiger Arbeit 20.000 DM
aus nichtselbständiger Arbeit
Universität X 19.000 DM
Universität in Kanada -umgerechnet- 30.000 DM
aus Kapitalvermögen 500 DM.
Der Kläger beantragte für seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG. Er ist der Ansicht, daß bei der Berechnung des Überwiegens der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die in Kanada erzielten Einkünfte mitberücksichtigt werden müssen.
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