BFH vom 06.12.1979
IV R 18/76
Normen:
EStG (1969) § 34 Abs. 4, § 3 Nr. 41 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 471
BStBl II 1980, 237

BFH - 06.12.1979 (IV R 18/76) - DRsp Nr. 1997/14426

BFH, vom 06.12.1979 - Aktenzeichen IV R 18/76

DRsp Nr. 1997/14426

»Bei der Steuervergünstigung für Nebeneinkünfte aus selbständiger wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit sind die nach § 3 Nr. 41 EStG 1969 wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbefreiten Einkünfte des Steuerpflichtigen in die Berechnung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG 1969, wonach die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Berufstätigkeit die übrigen Einkünfte überwiegen müssen, einzubeziehen.«

Normenkette:

EStG (1969) § 34 Abs. 4, § 3 Nr. 41 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1970 ordentlicher Professor an der inländischen Universität X. Von Mai 1970 bis Anfang Dezember 1970 hatte er eine Gastprofessur in Kanada. Er war ferner im Jahre 1970 bei inländischen Institutionen als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Gutachter und Autor tätig. Er bezog folgende Einkünfte:

Aus selbständiger Arbeit 20.000 DM

aus nichtselbständiger Arbeit

Universität X 19.000 DM

Universität in Kanada -umgerechnet- 30.000 DM

aus Kapitalvermögen 500 DM.

Der Kläger beantragte für seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG. Er ist der Ansicht, daß bei der Berechnung des Überwiegens der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die in Kanada erzielten Einkünfte mitberücksichtigt werden müssen.