BFH vom 06.12.1983
VIII R 196/82
Fundstellen:
BFHE 140, 433
BStBl II 1984, 416

BFH - 06.12.1983 (VIII R 196/82) - DRsp Nr. 1997/15939

BFH, vom 06.12.1983 - Aktenzeichen VIII R 196/82

DRsp Nr. 1997/15939

»Ein bestandskräftig durchgeführter Lohnsteuer-Jahresausgleich steht einer Einkommensteuer-Veranlagung des Steuerpflichtigen für dasselbe Jahr auch nach dem Inkrafttreten des § 42 Abs. 5 EStG 1975 sowie der AO 1977 nicht entgegen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 13.02.1976 VI R 100/74 , BFHE 118, 219, BStBl II 1976, 425).«

I. Die im Jahre 1928 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reichte am 31. Mai 1977 für das Streitjahr 1976 einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich ein. Darin gab sie auch an, sie beziehe seit 1968 eine Leibrente. Der Jahresbetrag habe im Streitjahr 2.596 DM ausgemacht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) führte mit Bescheid vom 4. Oktober 1977 für 1976 den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch. Die Renteneinkünfte berücksichtigte er dabei nicht. Am 27. Oktober 1978 zeichnete der zuständige Sachbearbeiter des FA einen Eingabewertbogen für die Einkommensteuer-Veranlagung des Streitjahrs ab. Der Steuerberater und jetzige Prozeßvertreter der Klägerin teilte dem FA am 25. Januar 1979 fernmündlich mit, die Rente werde bereits seit 1965 gezahlt. Der Einkommensteuerbescheid erging am 9. März 1979. Darin wurde der Ertragsanteil der Leibrente mit 42 v.H. des Jahresbetrags (vgl. § 22 Nr. 1 Buchst.a des Einkommensteuergesetzes - EStG -) abzüglich des Pauschbetrags gemäß § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt.