BFH vom 13.02.1976
VI R 100/74
Normen:
EStG (1969) § 46 ; JAV (1970) § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 118, 219
BStBl II 1976, 425

BFH - 13.02.1976 (VI R 100/74) - DRsp Nr. 1997/12846

BFH, vom 13.02.1976 - Aktenzeichen VI R 100/74

DRsp Nr. 1997/12846

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20.09.1963 VI 24/62 U, BFHE 77, 716, BStBl III 1963, 583) fest, daß ein unzulässigerweise, aber bestandskräftig durchgeführter Lohnsteuer-Jahresausgleich einer Einkommensteuer-Veranlagung des Steuerpflichtigen für das gleiche Jahr nicht entgegensteht.«

Normenkette:

EStG (1969) § 46 ; JAV (1970) § 4 Abs. 3;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind für 1969 erstmals zur Einkommensteuer veranlagt worden, nachdem sie für dieses Jahr einen Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich gestellt hatten. Auch für 1970 stellten sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich. Darin gaben sie ihre Einkünfte zutreffend mit 10.336,27 DM aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau und mit einem monatlichen vorgezogenen Altersruhegeld von 716,50 DM des Ehemannes an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) führte auf Grund dieses Antrags den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1970 durch und erstattete den Klägern 272,-DM Lohnsteuer und die entsprechende Kirchensteuer.