I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind für 1969 erstmals zur Einkommensteuer veranlagt worden, nachdem sie für dieses Jahr einen Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich gestellt hatten. Auch für 1970 stellten sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich. Darin gaben sie ihre Einkünfte zutreffend mit 10.336,27 DM aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau und mit einem monatlichen vorgezogenen Altersruhegeld von 716,50 DM des Ehemannes an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) führte auf Grund dieses Antrags den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1970 durch und erstattete den Klägern 272,-DM Lohnsteuer und die entsprechende Kirchensteuer.
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